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Stand: November 2023

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der digikoo GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Für unsere Verträge und deren Erfüllung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Vertragsangeboten des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Preise und Kosten

(1) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sowie zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Satz 1 und Abs. 3 S. 1 gelten nicht, wenn es sich um einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.

(2) Auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der Ware gehen ebenfalls zu dessen Lasten. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet.

(3) Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand- und Verpackungsart bleibt uns überlassen. Jede notwendige Erhöhung bzw. Senkung der Versandkosten durch eine zwingende nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Versandweges und der Versandart hat der Kunde zu tragen bzw. kommt ihm zugute.

§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages jederzeit gegenseitig die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Zu diesem Zweck haben sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich über alle ihnen bekannten oder bekannt werdenden Umstände zu informieren, die die Umsetzung dieses Vertrages betreffen.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Mit Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (d. h. ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen) wird Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Ort, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt wird, ergibt sich aus dem Vertrag. Das Datum der Bereitstellung wird dem Kunden mitgeteilt.

(2) Dies gilt auch, wenn versandkostenfreie Lieferung vereinbart ist oder auf Wunsch des Kunden die Sache versendet wird.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt:

(a) Der Kunde hat die Sache unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, gegebenenfalls einer Funktionsprüfung zu unterziehen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Auswahlmuster übersandt sind. Unterbleibt die Anzeige, so ist jegliche Mängelhaftung für die Sache ausgeschlossen.

(b) Die Beschaffenheit der Sache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei uns nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung der Sache eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Sache eingegangen ist.

(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB gilt: Der Kunde hat im Fall der Lieferung die Sache nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Beschädigungen hin zu untersuchen und an uns im Fall der Beschädigung innerhalb von 1 Monat nach der Ablieferung der Sache eine Mängelanzeige abzusenden. Abs. 1(b) S. 1 gilt insoweit entsprechend.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

§ 6 Mängelansprüche des Kunden

(1) Ist die Sache mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zu einer zweimaligen Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt. § 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(2) Der Kunde ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlerhafter Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einem Werkvertrag ist der Kunde darüber hinaus berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In den Fällen der §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB ist der Kunde abweichend von Satz 1 sofort berechtigt, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.

(3) Bei der Lieferung gebrauchter Sachen ist, abweichend von Absatz 1 und 2, die Geltendmachung von Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen.

(4) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns im Rahmen der Mängelhaftung ist außerhalb von Schäden an Körper, Leben und Gesundheit ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch unsere Organe oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist im Rahmen der Mängelhaftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ebenfalls ausgeschlossen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 finden nur Anwendung, wenn es sich um Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt

(6) Unsere Mängelhaftung ist – abweichend von vorstehenden Regelungen – nicht ausgeschlossen, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

(7) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.

§ 7 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.

(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden und der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.

(4) Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 5 Abs. (6) finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Wir haften – vorbehaltlich der Regelung des § 8 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden

(a) aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder

(b) der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

(2) Wir haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf).

(3) Schließlich haften wir, wenn und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

(4) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2 gilt gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von unseren Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehören, verursacht werden.

(5) Wir haften nicht für unvorhersehbare mittelbare Schäden, unvorhersehbare Mangelfolgeschäden oder unvorhersehbaren entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 1 vor.

(6) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.

§ 9 Produkthaftungs- und Haftpflichtgesetz

(1) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen, soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufleute im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages handelt. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.

§ 10 Höhere Gewalt und Ähnliches

(1) Sollten wir durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen bei uns bzw. unseren Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computerhard- und -software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die nicht schuldhaft durch uns verursacht wurden und die abzuwenden nicht in unserer Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Leistung gehindert sein, so ruhen unsere Leistungspflichten bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz von uns beanspruchen. Wir werden in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass wir unseren Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen können.

(2) Der Kunde wird seinerseits im Falle der Ziffer 1 von seinen Gegenleistungspflichten für die Zeit des Ruhens unserer Verpflichtungen befreit.

§ 11 Zahlung der Vergütung; Aufrechnung

(1) Zahlungsmittel wie Wechsel, Schecks und andere erfüllungshalber gegebene Papiere werden nicht akzeptiert. Alle Kosten für die Übermittlung des geschuldeten Rechnungsbetrages an uns und die Gefahr trägt der Kunde.

(2) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, ist die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Rechnungsbetrages erst mit dem Eingang des Betrages bei uns erfüllt.

(3) Der Kunde kann nur mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Satz 1 gilt nicht für die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen, die auf die mangelfreie Erfüllung des Vertrages durch uns gerichtet sind.

§ 12 Fälligkeit

Unsere Forderungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang fällig. Für die Kunden, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird 14 Tage nach Rechnungszugang die fällige Forderung abgebucht.

§ 13 Vorauszahlung; Sicherheitsleistung

(1) Wir sind berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung, sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage, so können wir in angemessener Höhe Sicherheitsleistung, nicht aber Realsicherheiten, verlangen. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn und soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

(3) Die Abs. (1) und (2) gelten auch für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein nicht offensichtlich unbegründeter Insolvenzantrag wird.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Lieferungen bleibt die gelieferte Sache bis zur vollständigen Bezahlung in Haupt- und Nebensache unser Eigentum.

(2) Im Rechtsverkehr mit Kunden im Sinne des § 310 Abs.1 BGB gilt darüber hinaus:

(a) Abs. 1 erstreckt sich auf die Bezahlung sämtlicher bisheriger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

(b) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder die Verbindung erfolgt für uns, wodurch wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Sache untergeht, überträgt uns der Kunde bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.

(c) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an uns ab.

(d) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

(e) Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.

(f) Die vorgenannten Rechte des Kunden können widerrufen werden, soweit und solange er seinen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(g) Der Kunde hat die Sache sorgfältig zu verwahren und, soweit dies im Einzelfall üblich ist, auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 15 Vertragskündigung

(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(2) Liegt ein Werkvertrag vor, kann dieser jederzeit durch den Kunden gekündigt werden. Kündigt der Kunde den Werkvertrag aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, erhalten wir – neben der vollen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen – auch die vertraglich vereinbarte Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Sofern der Kunde im Einzelfall keinen niedrigeren Betrag oder wir keinen höheren Betrag nachweisen, wird vermutet, dass uns danach 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Das Recht zur Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

§ 17 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Kontaktdaten im Sinne des geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten– soweit im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dessen Durchführung erforderlich – mit den gleichen Rechten an mit der Westenergie Gruppe im Sinne des §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen und mit der Abwicklung betraute Dritte weiter zu geben. Wir lassen einzelne Aufgaben und Serviceleistungen durch sorgfältig ausgewählte und beauftragte Dienstleister, insbesondere IT-Dienstleister, ausführen, die ihren Sitz außerhalb der EU/EWR (Drittland) haben. Daher findet eine Drittlands Übermittlung der personenbezogenen Daten statt. Die Drittlands Übermittlung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU und des jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzrechts. Dazu werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenschutzvereinbarungen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus mit unseren Vertragspartnern vertraglich festgelegt, u.a. EU Standardvertragsklauseln. Sie können ein Muster dieser Garantien bei uns anfordern. Jeder Vertragspartner stellt sicher, dass die jeweils bei ihm betroffenen Personen hierüber informiert worden sind. Fragen zum Datenschutz können an datenschutz@digikoo.de gerichtet werden.

§ 18 Textformerfordernis

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

§ 19 Rechtswahl

Die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

§ 20 Kunden-AGB

Für diesen Vertrag und seine Erfüllung gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn digikoo diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Leistung erfolgt. Jeglichen Vertragsangeboten des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingun­gen wird hiermit widersprochen.

§ 21 Wirtschaftlichkeit & Loyalität

Die Vertragspartner sind sich einig, dass beim Abschluss dieses Vertrages nicht alle Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die sich insbesondere aus

der künftigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung aus etwaigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können vorausgesehen und abschließend geregelt werden können. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die vertraglichen Vereinbarungen in diesem Geiste zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in diesem Sinne Rechnung zu tragen.

§ 22 Rechtsnachfolge

Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Bedenken bestehen. Die Zustimmung ist dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handelt. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

§ 23 Einhaltung der Unbundling-Anforderungen

(1) Der Anbieter verpflichtet sich zur uneingeschränkten Einhaltung der gesetzlichen Unbundling-Anforderungen. Insbesondere dürfen Daten oder Informationen i.S.d. § 6a EnWG durch den Anbieter grundsätzlich weder an Dritte weitergegeben noch anderweitig verwertet werden. Der Kunde behält sich zur Überwachung der Einhaltung der Unbundling-Anforderungen ein jederzeitiges und uneingeschränktes Kontroll- und Einsichtsrecht in alle Daten und Vorgänge, die die nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen betreffen, vor.

(2) Der Anbieter untersteht den Weisungen des Kunden. Der Kunde kann sein Weisungsrecht unter anderem durch Einzelweisungen oder durch Verfahrens- und Verhaltensanweisungen ausüben.

(3) Der Kunde hat das Recht, die Einhaltung der Prozesse und Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang hat er das Recht zur Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsprozesse und zum Zugang zu allen hierfür erforderlichen Daten.

(4) Den Parteien ist bewusst, dass die Unbundling-Vorgaben einer stetigen Weiterentwicklung unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind die Partei-en sich darüber einig, dass rechtliche Neuerungen, Vorgaben bzw. Positionen der Regulierungsbehörden auch im Rahmen des Vertragsverhältnisses Berücksichtigung finden müssen. In diesem Zusammenhang wird eine vertragliche Anpassung des Dienstleistungs-verhältnisses auf Verlangen des Netzbetreibers ausdrücklich vorbehalten, insbesondere auch im Hinblick auf eine etwaige Rückgängigmachung der Verlagerung von Netzbetreiberaufgaben auf den Dienstleister. Der Kunde ist nicht verpflichtet, gegen Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde vorzugehen. Soweit der Kunde die Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde auch mit Aus-wirkung auf den Anbieter akzeptiert, erkennt auch der Anbieter die Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde an.

§ 24 Salvatorische Klausel

(1) Sollte irgendeine Bestimmung oder eine künftig hier aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(2) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen.

(3) Die Abs. (1) und (2) gelten entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der digikoo GmbH für die Vermietung von Standardsoftware –Geschäftskunden–

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen der Regelung des rechtlichen Rahmens für die Leistungen der digikoo GmbH (nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet) und Unternehmen im Sinne von §14 BGB (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet). Unternehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

1.2 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung. 

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB. 

1.4 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

2.1 Der Anbieter ermöglicht dem Kunden ab dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt für die Laufzeit dieses Vertrages die Nutzung der Softwareanwendung gemäß des jeweiligen Leistungsscheins (im Folgenden – auch bei Mehrzahl – ,,ANWENDUNG“ genannt) und deren Funktionalitäten in dem im Leistungsschein vereinbarten Umfang mittels Web-Browser (z. B. „Safari“ und „Firefox“) oder eine App (im Folgenden ,,ZUGRIFFSSOFTWARE“) gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Hierzu gehört soweit zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig, auch die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der ANWENDUNG und der ZUGRIFFSSOFTWARE – im Folgenden insgesamt SOFTWARE genannt – durch den Anbieter.  

Der Kunde erhält ferner gem. Ziffer 4.1 eine Anwendungsdokumentation für die ANWENDUNG. Die Überlassung der der Anwendungs-dokumentation erfolgt über einen Link zum Download. 

Die ANWENDUNG wird zu dem im Vertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der ANWENDUNG ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Anwendungsdokumentation, in dieser Reihenfolge.  

2.2 Der Anbieter hält die im Leistungsschein vereinbarte ANWENDUNG ab dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen – auch bei einer Mehrzahl – im Folgenden „SERVER“ genannt) im Bereich der Europäischen Union zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus dem Leistungsschein. 

2.3 An dem Vertragsgegenstand besteht für den Kunden, im Folgenden „NUTZER“ genannt, für die Dauer der Mietzeit das einfache, nicht ausschließliche Recht, diesen während der Mietzeit im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes in seinem und für sein Netzgebiet zu nutzen.  

Soweit im Leistungsschein vereinbart ist, dass dem Kunden während der Dauer der Mietzeit auch das Recht eingeräumt ist die Nutzung der ANWENDUNG im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter seinem Namen auch seinen Kunden zu ermöglichen, werden der Kunde und seine durch ihn vertragsgemäß zur Nutzung autorisierten Kunden im Folgenden – soweit sie insgesamt betroffen sind – ebenfalls als „NUTZER“ bezeichnet.  

2.4 ANWENDUNG und ANWENDUNGSDATEN 

2.4.1 Der Anbieter hält auf dem SERVER ab dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom NUTZER durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt) Speicherplatz im Leistungsschein vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zu Speicherplatz und ANWENDUNGSDATEN werden erforderlichenfalls im Leistungsschein vereinbart. 

2.4.2 Die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN werden durch den Anbieter auf dem SERVER regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die ggfls. erforderliche Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen auf Seiten des NUTZERS, ist der Anbieter nicht verantwortlich. 

2.4.3 Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Router Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums des Anbieters; das Nähere ist im Leistungsschein geregelt. 

2.4.4 Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des NUTZERS werden ebenfalls im Leistungsschein getroffen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des NUTZERS sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem NUTZER und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt, ist der Anbieter nicht verantwortlich. 

2.5 ZUGRIFFSSOFTWARE 

Der Zugriff auf den SERVER erfolgt ausschließlich mittels Web-Browser oder App; evtl. erforderliche technische oder fachliche Einzelheiten des Zugriffs unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE werden im Leistungsschein vereinbart. 

2.6 Der Anbieter wird dem Kunden ggfls. verbesserte neue Versionen im folgenden „NEUE VERSIONEN“ der ANWENDUNG – mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt wie dem der bei Vertragsabschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellten ANWENDUNG – zur Verfügung stellen. Für diese NEUEN VERSIONEN gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. 

2.7 Anpassungen bzw. Änderungen der der ANWENDUNG zugrunde-liegenden SOFTWARE sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung bzw. zur Sicherung des im Vertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. 

2.8 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag bzw. Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.  

2.9 Die Überlassung des Vertragsgegenstandes erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den NUTZER. Der NUTZER erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die ANWENDUNG mittels Telekommunikation (über das Internet) zuzugreifen bzw. mittels der ZUGRIFFSSOFTWARE – nach Maß-gabe der Regelungen im Vertrag – die mit der SOFTWARE verbundenen Funktionalitäten für eigene – soweit es sich nicht um den Kunden handelt, der gem. Ziffer 2.3 weitergehend berechtigt ist – lediglich interne Zwecke vertragsgemäß zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der SOFTWARE oder der bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der NUTZER nicht.  

Der NUTZER ist nicht berechtigt, die SOFTWARE über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen. 

2.10 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 

2.11 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht gegenüber dem entsprechenden NUTZER widerrufen, wenn der NUTZER nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.  

3. Technische Verfügbarkeit der ANWENDUNG und des Zugriffs auf die ANWENDUNGSDATEN, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten 

3.1 Der Anbieter schuldet die im Leistungsschein vereinbarte Verfügbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt gem. Ziffer 2.4.3. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den NUTZER ggfls. unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE. 

3.2 Sämtliche Einzelheiten zu der Verfügbarkeit, insbesondere zu den technischen Parametern und Verfahren zur Messung und Bestimmung der Verfügbarkeit, ergeben sich aus dem Leistungsschein. Der Leistungsschein bestimmt insbesondere 

die Systemnutzungszeit, die Kernnutzungszeit und die Randnutzungs-zeit, 

die Zeit, an dem der Anbieter regelmäßige bzw. planmäßige Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen vornimmt (Wartungsfenster), 

den Bezugszeitraum, innerhalb dessen die Verfügbarkeit berechnet wird, 

den Grad der Verfügbarkeit in % innerhalb der Kernnutzungszeit und Randnutzungszeit, 

die zulässige maximale ununterbrochene Ausfallzeit je vereinbarter Zeiteinheit für die Kernnutzungszeit und die Randnutzungszeit, 

Einzelheiten der Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Verfügbarkeit. 

3.3 Im Leistungsschein vereinbaren die Parteien ferner Reaktionszeiten, die bei Nichtverfügbarkeit und/oder bei Vorliegen von Sachmängeln in Bezug auf die ANWENDUNG und/oder die ANWENDUNGSDATEN gelten, einschließlich etwaiger Sanktionen bei Nichteinhaltung. 

4. Sonstige Leistungen des Anbieters 

4.1 Der Anbieter stellt dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn ein elektronisches, ausdruckbares in deutscher Sprache abgefasstes Benutzerhandbuch für jede ANWENDUNG über einen Link zum Download zur Verfügung. 

Sofern der Anbieter Software Dritter als ANWENDUNG bereitstellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen. 

Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziffer2.9 für die ANWENDUNG vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend. 

4.2 Weitere Leistungen des Anbieters können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Solche weiteren Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen des Anbieters erbracht. 

5. Leistungsausschlüsse 

Gegenstand dieses Vertrages ist nicht: 

– das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der ANWENDUNG und ZUGRIFFSSOFTWARE in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE durch den NUTZER oder Dritte stehen,  

Upgrades der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE, d. h. weiter entwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen; Upgrades können, soweit vorhanden, gegen Entgelt auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages bezogen werden,  

die Weitergabe von sonstiger Software,  

die Installation von sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, 

– die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalt-einwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom NUTZER nicht gewarteter Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Anwendungsdokumentationen und funktionswidrigem Gebrauch) des NUTZERS hervorgerufen werden, 

die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom NUTZER verwendete Hard- und Software aufgrund mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen.    

zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware. 

6. Entgelt

6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein 

6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.  

6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand. 

6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Feststellung der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegen-standes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages. 

6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 

6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 

6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 

6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 

6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.   

6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z. B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungs-rechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 

Der Kunde bleibt während der Erstlaufzeit eines abgeschlossenen Vertrages von etwaigen Preiserhöhungen unberührt.

6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: 

  • ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Vertragsgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Leistungsgegenstandes steht, 
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 11) anfällt. 

Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet, eine entsprechende Liste wird auf Anfrage verschickt.

7. Feststellung der Betriebsbereitschaft

Der Anbieter und der Kunde werden, nachdem der Anbieter dem Kunden den Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden der Anbieter und der Kunde ggf. anhand von im Vertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte SOFTWARE in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters bestätigen.  

8. Sachmängel

8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, den Vertragsgegenstand für die Dauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.  

8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.  

8.3   Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.  

8.4 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei soweit möglich, insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden. 

8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen.  

8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.  

8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben.  

8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit  

  • er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder 
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 11 anfällt.  

8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1-10.4

9. Rechtsmängel

9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den jeweiligen NUTZER vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschafts-raumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer8.2 S. 1 gilt entsprechend. 

9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.  

9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten: 

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder  
  • die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.  

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. 

9.4 Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.  

9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1-10.4

10. Haftung

10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz 

  • für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, 
  • nach dem Produkthaftungsgesetz und 
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 

10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.  

10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend. 

10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt wurde. 

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1-10.4 entsprechend.  

11. Pflichten und Obliegenheit des Kunden 

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere: 

  1. ihm bzw. den NUTZERN ggfls. zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie in Ziffer2.3 i. V. m. dem Leistungs-schein ggfls. vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an Unberechtigte weitergeben. Derartige Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen insbesondere in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern. Evtl. weitere Sicherheitsmaßnahmen sind im Leistungsschein vereinbart. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Benutzernamen und Kennwörter nichtberechtigten Personen bekannt geworden sein könnten und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen;
  2. die in Ziffer2 i. V. m. der Leistungsbeschreibung im Leistungsschein vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;
  3. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer2.9 einhalten, insbesondere

a) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen;
b) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der SOFTWARE möglichen Austausch von elektronischen Nach-richten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen;
c) den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG durch den jeweiligen NUTZER beruhen oder die sich aus von einem NUTZER verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG verbunden sind;
d) die berechtigten NUTZER verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;

  1. dafür Sorge tragen, dass er (z. B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf dem SERVER des Anbieters) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen;
  2. nach Ziffer13.2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
  3. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen;
  4. Störungen an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach Ziffer8 und 9, dem Anbieter unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat hierzu etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu die die im Leistungsschein bezeichneten entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Anbieter infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, das Entgelt nach Ziffer6 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat; Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.  
  1. den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 17.1 S. 3) über Änderungen seines Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an oder einen Austausch der ZUGRIFFSSOFTWARE vorzunehmen. 
  1. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der ANWENDUNG dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen und diese Verpflichtung auch den von ihm autorisierten Dritten auferlegen; 
  2. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung nach Ziffer2.4.2 und zur Übermittlung eines Backups nach Ziffer16.1.
  3. Sorge dafür tragen, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.
  4. vom Anbieter zur Verfügung gestellte Aktualisierungen der SOFTWARE und der Anwendungsdokumentation unverzüglich einsetzen.

12. Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz

12.1 Der Anbieter ist berechtigt, bei einem rechtswidrigen Verstoß des Kunden oder eines von ihm autorisierten NUTZERS gegen eine wesentliche Pflicht, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 11 genannten Pflichten, den Zugang zur ANWENDUNG und zu seinen Daten zu sperren. Der Zugang des rechtswidrig Handelnden wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene wesentliche Pflicht dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Anbieter sichergestellt ist. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.  

12.2 Der Anbieter ist berechtigt, bei vertragswidriger Nutzung der ANWENDUNG und nach erfolgloser Mahnung die betroffenen Daten des NUTZERS zu löschen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  

12.3 Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes gegen die in Ziffer 11 festgelegten Pflichten durch einen NUTZER oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den NUTZER zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.  

12.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der ANWENDUNG durch nicht von ihm autorisierte NUTZER oder Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 12 Monaten Mindestvertragsdauer in der höchsten Vergütungsstufe für einen einzelnen NUTZER angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.  

12.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung der ANWENDUNG ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.  

13. Datenschutz und Datensicherheit

13.1 Der Anbieter wird alle Informationen, die er zur Durchführung des Vertrages erhält, vertraulich behandeln, nur zu dem laut Vertrag festgelegten Zweck erheben, verarbeiten oder nutzen, im Sinne des geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung verarbeiten und nur von Mitarbeitern erheben, verarbeiten oder nutzen lassen, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.  

13.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.  

13.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden oder durch diesen auf vom Anbieter zur Verfügung gestellten Systemen gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) tätig und darf diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten.  

Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. 13.4 Der Anbieter ist während der Geltung des Vertrages – im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen – berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, die zur Durchführung dieses Vertrages benötigt werden (z. B. zur Abrechnung von Leistungen), zu nutzen.  

13.5 Die SOFTWARE, RZ-Infrastrukturleistungen sowie sonstige System-komponenten, die für die Bereitstellung der ANWENDUNG erforderlich sind, werden in einem Rechenzentrum (ggf. auch Rechnerverbund) durch beauftragte Dienstleister betrieben.  

14. Termine und Fristen

14.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.  

Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. 

14.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. 

14.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht. 

14.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist.  

Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 14.3 S. 3 gilt entsprechend. 

15. Vertragslaufzeit/Ende des Vertragsverhältnisses

15.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der im Leistungsschein vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende ordentlich gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf des am längsten im Rahmen des Leistungsscheins vereinbarten Leistungszeitraumes. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung. 

15.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 6.10 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

15.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend.  

16. Rückgabe des Vertragsgegenstandes/Datenaustausch

16.1 Zu dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggfls. sonst auf dem nach Ziffer2.4 bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten soweit nicht datenschutzrechtliche Belange Dritter entgegenstehen, dem Kunden über einen Link zum Download die Möglichkeit zum Datenbank-Export seiner Daten bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet seine entsprechenden Daten unmittelbar nach Übermittlung des Download-Links durch Download zu sichern, da nicht gewährleistet werden kann, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zugriff auf die Datenbestände durch den Kunden möglich ist. 

16.2 Der Kunde ist mit Beendigung des Vertrages verpflichtet, sämtliche Kopien der ZUGRIFFSSOFTWARE auf seinen eigenen DV-Einrichtungen zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Verlangen die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen.

17. Sonstiges

17.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z. B. für eine Vertragsänderung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.  

17.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 

17.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 

17.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

17.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.  

17.6 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.